Herzlich Willkommen!

Auf den folgenden Seiten stellen wir uns und unser Büro vor und informieren Sie über unsere Tätigkeit und Leistungen. Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen möchten. Unsere Kontaktdaten finden Sie oben unter "Kontakt aufnehmen". Dort können Sie auch eine Email an uns richten.

Geldwäschebekämpfung: Eintragung im Transparenzregister ist nun verpflichtend

Das Geldwäschegesetz wurde geändert. Die neuen Regelungen haben erhebliche Auswirkungen.

Seit 01.08.2021 müssen sich alle Vereinigungen (juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften) in das Transparenzregister eintragen lassen. Für Altfälle gelten nur kurze Übergangsfristen gem. § 59 Abs. 8 GwG: für Aktiengesellschaften bis zum 31.03.2022, für Genossenschaften und GmbH bis zum 30.06.2022 und für KG bis zum 31.12.2022. Für bestimmte Vereine erfolgen die Eintragungen automatisch gem. § 20a GwG. Bei Verletzung der Pflicht drohen hohe Bußgelder (bis zu 150.000,00 Euro). In der Praxis betrifft die Neuregelung vor allem viele GmbH und KG. Soweit diese bisher nicht im Transparenzregister angemeldet wurden, muss die Eintragung nun zeitnah erfolgen. Das können die Gesellschaften selbst unter www.transparenzregister.de veranlassen.
Stand: 29.11.2021