Der Zutritt der Urkundsperson zu den Beteiligten ist gem. § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gestatten, andersherum auch der Zutritt der Beteiligten zur Urkundsperson.
Wir bitten weiterhin darum, die Notarstelle nur nach vorheriger Terminabsprache aufzusuchen, damit wir zusätzliche Kontakte durch entsprechende Terminplanung vermeiden können.
Bleiben Sie gesund!
Notariellen Rat und notarielle Vertragsgestaltungen können Sie auf vielen Gebieten in Anspruch nehmen. Immer stehen wir Ihnen als juristische Experten gern zur Verfügung. Hier stellen wir Ihnen besonders wichtige und typische Bereiche notarieller Amtstätigkeiten vor.